Die Hausratversicherung der ARAG versichert im Tarif Glasbruch fertig eingesetzte und montierte Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Bruch. Welche Glasscheiben genau geschützt sind, welche Sachen ausgeschlossen bleiben und was am Versicherungsort gilt, ist klar geregelt.
3.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die fertig eingesetzten und montierten Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Bruch.
a) Gebäudeverglasungen sind:
- Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Abdeckungen von Sonnenkollektoren
- Glasbausteine, Profilbaugläser und Kunststoffe
b) Mobiliarverglasungen sind:
- Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Aquarien und Terrarien
- Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten
- Glaskeramik- bzw. Induktionskochplatten inkl. deren fest verbauter Elektrik/Elektronik
Für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik leisten wir Ersatz nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung, soweit nicht als Kosten über 4.1 i) versichert.
3.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- a) optische Geräte, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
- b) wärmetragende Flüssigkeiten führende Röhren von Sonnenkollektoren aus Glas oder Kunststoff,
- c) alle sonstigen Sachen sowie Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
- d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
3.3 Versicherungsort
Gebäude- und Mobiliarverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räumen sind nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Glasbruch-Schutz im Rahmen der Hausratversicherung deckt fest eingebaute Verglasungen am Gebäude sowie Glasflächen an Möbeln und Einrichtungsgegenständen in der eigenen Wohnung oder im Einfamilienhaus ab. Nicht jedes Glas ist eingeschlossen: Kleinere Gegenstände, Geschirr, Beleuchtung sowie Bildschirme von Elektronikgeräten bleiben außen vor. Auch Glas in Räumen, die gemeinsam mit anderen genutzt werden, ist nicht mitversichert. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Verglasungen sind versichert?
Versichert sind die fertig eingesetzten und montierten Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Bruch, zum Beispiel Glasscheiben von Fenstern, Türen und Wintergärten sowie Glasscheiben von Schränken, Vitrinen und Spiegeln.
Sind Bildschirme von Fernsehern oder Computern mitversichert?
Nein. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind – etwa Bildschirme von Fernsehgeräten oder Computer-Displays – sind nicht versichert.
Ist Glas in gemeinschaftlich genutzten Räumen versichert?
Nein. Gebäude- und Mobiliarverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räumen sind nicht versichert.
Sind Geschirr und Beleuchtungskörper mitversichert?
Nein. Optische Geräte, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel gehören zu den nicht versicherten Sachen.
Sind die Rahmen der Verglasungen mitversichert?
Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung, soweit sie nicht als Kosten über 4.1 i) versichert sind.