In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Veräußerung und deren Rechtsfolgen:
3.1. Übergang der Versicherung
Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2 Kündigung
Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
3.3. Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
Dokumentversion: 2021.11
3.1. Übergang der Versicherung
Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2 Kündigung
Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
3.3. Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
Dokumentversion: 2021.11