In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie:
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Dokumentversion: 2021.11
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Dokumentversion: 2021.11