In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten:
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
Dokumentversion: 2021.11
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
Dokumentversion: 2021.11