In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Kündigung nach Versicherungsfall:
2.1. Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
• von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder
• Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
2.3. Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Dokumentversion: 2021.11
2.1. Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
• von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder
• Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
2.3. Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Dokumentversion: 2021.11