In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss:
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
1.2.2. Kündigung
Verletzen Sie ihre Anzeigepflicht nach 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die sich unsere Erklärung stützt. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Unsere Hinweispflicht auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
1.5 Ausschluss unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Dokumentversion: 2021.11
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
1.2.2. Kündigung
Verletzen Sie ihre Anzeigepflicht nach 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die sich unsere Erklärung stützt. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Unsere Hinweispflicht auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
1.5 Ausschluss unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Dokumentversion: 2021.11