In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Vollmacht des Versicherungsvertreters:
3.1. Abgabe von Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeigeund Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Dokumentversion: 2021.11
3.1. Abgabe von Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeigeund Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Dokumentversion: 2021.11