In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel (auch Codekarten), privater Tresorschlüssel:
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden.
Hierzu zählen insbesondere:
• private Hausund Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Kellerund Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentumswohnung mit einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen;
• Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel;
• Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden;
• Tresorschüssel und sonstige Schlüssel von Wertbehältnissen oder Werträumen (zum Beispiel von Geldinstituten);
• Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutrittoder Zeiterfassung;
• fremde Hausund Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden.
Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst im auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objektschutz ohne zeitliche Begrenzung.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt.
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 50.000 Euro,
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind:
• Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus);
• bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden);
• Schlüssel von Kraftfahrzeugen;
• Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Tresorschlüssel privater Bankschließfächer); es sei denn, der Schlüssel wurde durch den Betreiber des Schließfachs übergeben und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Sofern die Bestimmungen des Betreibers deckungsgleich sind, gilt die Subsidiarität (A4–1.4).
Dokumentversion: 2021.11
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden.
Hierzu zählen insbesondere:
• private Hausund Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Kellerund Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentumswohnung mit einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen;
• Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel;
• Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden;
• Tresorschüssel und sonstige Schlüssel von Wertbehältnissen oder Werträumen (zum Beispiel von Geldinstituten);
• Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutrittoder Zeiterfassung;
• fremde Hausund Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden.
Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst im auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objektschutz ohne zeitliche Begrenzung.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt.
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 50.000 Euro,
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind:
• Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus);
• bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden);
• Schlüssel von Kraftfahrzeugen;
• Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Tresorschlüssel privater Bankschließfächer); es sei denn, der Schlüssel wurde durch den Betreiber des Schließfachs übergeben und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Sofern die Bestimmungen des Betreibers deckungsgleich sind, gilt die Subsidiarität (A4–1.4).
Dokumentversion: 2021.11