In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz):
a) Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
• Ermittlungsverfahren,
• Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2021. In Europa gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
Dokumentversion: 2021.11
a) Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
• Ermittlungsverfahren,
• Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2021. In Europa gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
Dokumentversion: 2021.11