In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft:
Mitversichert ist Ihr mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensge-
meinschaft, solange und sofern dieser bei Ihnen amtlich gemeldet ist.
Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten
Kinder (3) entsprechend.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes be-
sonders vereinbart wurde.
Der Versicherungsschutz für den mit Ihnen lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemeinschaft und
dessen Kinder, sofern es nicht auch Ihre sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder 10 sinngemäß.
Dokumentversion: 2021.11
Mitversichert ist Ihr mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensge-
meinschaft, solange und sofern dieser bei Ihnen amtlich gemeldet ist.
Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten
Kinder (3) entsprechend.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes be-
sonders vereinbart wurde.
Der Versicherungsschutz für den mit Ihnen lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemeinschaft und
dessen Kinder, sofern es nicht auch Ihre sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder 10 sinngemäß.
Dokumentversion: 2021.11