In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese:
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (5.3) findet insoweit keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (5.3) findet insoweit keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11