In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger:
10.1 Versichert ist, abweichend von 7.14, Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
• Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
• Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3–4).
10.3 Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, bis 10 Millionen Euro abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
• die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
• soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen,
• Krafträder,
• Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäckoder Bootsanhängern.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
10.4 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflichtbzw. -Vollkaskoversicherung aufgrund von Beund Entladeschäden am geliehenen fremden Kraftfahrzeug
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei Gebrauch eines unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeugs (10.2) einen Haftpflichtschaden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit dem Beund Entladen des Fahrzeugs verursacht haben. Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
10.5 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflichtbzw. -Vollkaskoversicherung und Erstattung der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversicherte Person an einem von einem Dritten unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeug (10.2) einen Haftpflichtund/oder Vollkaskoschaden verursacht haben.
Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
10.6 Übernahme von Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Mitversichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die an geliehenen Kraftfahrzeugen durch Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Dokumentversion: 2021.11
10.1 Versichert ist, abweichend von 7.14, Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
• Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
• Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3–4).
10.3 Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, bis 10 Millionen Euro abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
• die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
• soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen,
• Krafträder,
• Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäckoder Bootsanhängern.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
10.4 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflichtbzw. -Vollkaskoversicherung aufgrund von Beund Entladeschäden am geliehenen fremden Kraftfahrzeug
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei Gebrauch eines unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeugs (10.2) einen Haftpflichtschaden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit dem Beund Entladen des Fahrzeugs verursacht haben. Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
10.5 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflichtbzw. -Vollkaskoversicherung und Erstattung der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversicherte Person an einem von einem Dritten unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeug (10.2) einen Haftpflichtund/oder Vollkaskoschaden verursacht haben.
Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
10.6 Übernahme von Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Mitversichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die an geliehenen Kraftfahrzeugen durch Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Dokumentversion: 2021.11