In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
2.10 findet keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
2.10 findet keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11