In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen (2.2 bis 2.7) gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangsund Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Dokumentversion: 2021.11
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen (2.2 bis 2.7) gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangsund Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Dokumentversion: 2021.11