In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
• Anlagen bis 100 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
• oberirdische Öloder Gastanks, die
zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (6.3),
zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (6.3), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 10.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt,
dienen.
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9).
Dokumentversion: 2021.11
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
• Anlagen bis 100 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
• oberirdische Öloder Gastanks, die
zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (6.3),
zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (6.3), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 10.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt,
dienen.
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9).
Dokumentversion: 2021.11