In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Rettungskosten:
Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Das gilt nur insoweit, als diese Rettungsund Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungsund außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung Ihrer oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch uns gelten nicht als Weisung.
Dokumentversion: 2021.11
Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Das gilt nur insoweit, als diese Rettungsund Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungsund außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung Ihrer oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch uns gelten nicht als Weisung.
Dokumentversion: 2021.11