In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder auch Enkelkinder:
3.1 Mitversichert sind Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptivoder Pflegekinder)
und deren Kinder (Enkelkinder).
3.2 Mitversichert sind die oben genannten Kinder (3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben,
sofern
• sie noch minderjährig sind;
• sie sich noch in einer Schuloder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstaus-
bildung oder Studium, auch Bachelorund unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, aber weder Referen-
darzeit, Fortbildungsmaßnahmen noch dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehr-
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Auslandsjahres (z.B.
Sabbatical) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; dies
gilt auch während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen regulären Beginn der gewünschten Ausbildung/des ge-
wünschten Studiums im darauffolgenden Kalenderjahr;
• sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach
§ 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.
Im Rahmen der Nachsorgeversicherung (9.2) besteht für die oben genannten Kinder (3.1), auch wenn sie au-
ßerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, Versicherungsschutz nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder
des Studiums und bei Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts.
Dokumentversion: 2021.11
3.1 Mitversichert sind Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptivoder Pflegekinder)
und deren Kinder (Enkelkinder).
3.2 Mitversichert sind die oben genannten Kinder (3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben,
sofern
• sie noch minderjährig sind;
• sie sich noch in einer Schuloder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstaus-
bildung oder Studium, auch Bachelorund unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, aber weder Referen-
darzeit, Fortbildungsmaßnahmen noch dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehr-
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Auslandsjahres (z.B.
Sabbatical) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; dies
gilt auch während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen regulären Beginn der gewünschten Ausbildung/des ge-
wünschten Studiums im darauffolgenden Kalenderjahr;
• sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach
§ 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.
Im Rahmen der Nachsorgeversicherung (9.2) besteht für die oben genannten Kinder (3.1), auch wenn sie au-
ßerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, Versicherungsschutz nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder
des Studiums und bei Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts.
Dokumentversion: 2021.11