In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Ausschlüsse bei gesetzlichen Ansprüchen:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolgs;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dokumentversion: 2021.11
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolgs;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dokumentversion: 2021.11