In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben.
2.10 findet keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben.
2.10 findet keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11