In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung:
6.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung mitversichert, Ansprüche wegen Schäden an
• Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luftund Wasserfahrzeugen;
• Immobilien;
• Tieren;
• Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
• Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
6.2 Wir leisten keine Entschädigung für
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
• Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Dokumentversion: 2021.11
6.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung mitversichert, Ansprüche wegen Schäden an
• Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luftund Wasserfahrzeugen;
• Immobilien;
• Tieren;
• Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
• Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
6.2 Wir leisten keine Entschädigung für
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
• Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Dokumentversion: 2021.11