In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (2.2 bis 2.7) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraussetzung:
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Dokumentversion: 2021.11
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (2.2 bis 2.7) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraussetzung:
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Dokumentversion: 2021.11