In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Gegenstand der Opferhilfe:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versicherung
• Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
• dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
• der Täter nicht ermittelt werden konnte und
• Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.
Dokumentversion: 2021.11
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versicherung
• Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
• dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
• der Täter nicht ermittelt werden konnte und
• Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.
Dokumentversion: 2021.11