In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Welche Schäden werden nicht ersetzt?:
(7) Die ARAG Allgemeine leistet nicht für Schäden
a) durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen;
b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren;
c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung insbesondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe durch nicht von der ARAG Allgemeinen autorisierter Dritter. Sowie durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Geräts;
f) an oder durch So(ware oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungsoder So(warefehler;
g) an Batterien und Akkus;
h) unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden;
i) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich ha(et (zum Beispiel nach Gewährleistungsoder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die ARAG Allgemeine zunächst eine Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A (Rechtsübergang, Regress) auf sie über;
j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedür(igkeit Ihnen bekannt sein musste; Die ARAG Allgemeine leistet jedoch eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedür(igkeit verursacht wurde. Sie leistet auch dann, wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit der Zustimmung der ARAG Allgemeinen wenigstens behelfsmäßig repariert war.
(2) Falls Sie bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten können, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag (Subsidiarität).
Dokumentversion: 2024.01
(7) Die ARAG Allgemeine leistet nicht für Schäden
a) durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen;
b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren;
c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung insbesondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe durch nicht von der ARAG Allgemeinen autorisierter Dritter. Sowie durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Geräts;
f) an oder durch So(ware oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungsoder So(warefehler;
g) an Batterien und Akkus;
h) unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden;
i) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich ha(et (zum Beispiel nach Gewährleistungsoder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die ARAG Allgemeine zunächst eine Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A (Rechtsübergang, Regress) auf sie über;
j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedür(igkeit Ihnen bekannt sein musste; Die ARAG Allgemeine leistet jedoch eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedür(igkeit verursacht wurde. Sie leistet auch dann, wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit der Zustimmung der ARAG Allgemeinen wenigstens behelfsmäßig repariert war.
(2) Falls Sie bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten können, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag (Subsidiarität).
Dokumentversion: 2024.01