In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen):
(7) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten dur(en oder die Sie auf Weisung der ARAG Allgemeinen machen.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungsgrenze gemäß ) . (.) begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
c) Die ARAG Allgemeine hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 7 a bis b erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
(2) Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten
Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
a) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
b) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.
(,) Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Andere Daten sind nicht versichert.
(4) Höchstentschädigung Kosten
Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß ) + (7) bis (,) und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen auf die Entschädigungsgrenze gemäß ) . (4) begrenzt.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten dur(en oder die Sie auf Weisung der ARAG Allgemeinen machen.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungsgrenze gemäß ) . (.) begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
c) Die ARAG Allgemeine hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 7 a bis b erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
(2) Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten
Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
a) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
b) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.
(,) Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Andere Daten sind nicht versichert.
(4) Höchstentschädigung Kosten
Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß ) + (7) bis (,) und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen auf die Entschädigungsgrenze gemäß ) . (4) begrenzt.
Dokumentversion: 2024.01