In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?:
(7) Versicherte Gefahren und Schäden
Die ARAG Allgemeine leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist die ARAG Allgemeine berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschaden durch
a) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
c) Bodensturze, Bruchschaden und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse);
d) vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschaden) durch Konstruktionsfehler, Gussoder Materialfehler, Berechnungs-, Werkstattenoder Montagefehler.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
a) die aufgrund von Service-, Justierungsund Reinigungsarbeiten notwendig werden;
b) die zur Beseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden. Dies gilt vor allem für Kratz-, Schrammund Scheuerschäden. Sowie für sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Versicherte Gefahren und Schäden
Die ARAG Allgemeine leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist die ARAG Allgemeine berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschaden durch
a) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
c) Bodensturze, Bruchschaden und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse);
d) vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschaden) durch Konstruktionsfehler, Gussoder Materialfehler, Berechnungs-, Werkstattenoder Montagefehler.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
a) die aufgrund von Service-, Justierungsund Reinigungsarbeiten notwendig werden;
b) die zur Beseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden. Dies gilt vor allem für Kratz-, Schrammund Scheuerschäden. Sowie für sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen.
Dokumentversion: 2024.01