In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?:
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
(7) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldha(es Zögern“.)
(2) Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
(,) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend ) 82 Versicherungsvertragsgesetz. ) 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 7: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi-
cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des ) 2 Nr. + (Datenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beau(ragten Unternehmen zur Verfügung stellen.
(4) In den Fällen des ) 2 Nr. 7 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten. (+) Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung () 2 Nr. +) müssen Sie
• ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe-
schaffung bzw. Wiederherstellung beau(ragen;
• den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virenso(ware installiert war;
• auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.
(6) In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen () 2 Nr. 7 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs () 2 Nr. 4) müssen Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt.
(.) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Dokumentversion: 2024.01
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
(7) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldha(es Zögern“.)
(2) Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
(,) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend ) 82 Versicherungsvertragsgesetz. ) 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 7: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi-
cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des ) 2 Nr. + (Datenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beau(ragten Unternehmen zur Verfügung stellen.
(4) In den Fällen des ) 2 Nr. 7 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten. (+) Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung () 2 Nr. +) müssen Sie
• ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe-
schaffung bzw. Wiederherstellung beau(ragen;
• den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virenso(ware installiert war;
• auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten.
(6) In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen () 2 Nr. 7 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs () 2 Nr. 4) müssen Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt.
(.) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Dokumentversion: 2024.01