In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Schlussbestimmungen:
In den Fällen des ) 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen.
Dokumentversion: 2024.01
In den Fällen des ) 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen.
Dokumentversion: 2024.01