In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Rechtsübergang, Regress:
(7) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
(2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
• Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschri(en zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schri(lich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kra( Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine übertragen.
• Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
(,) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
(2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
• Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschri(en zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schri(lich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kra( Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine übertragen.
• Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
(,) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
Dokumentversion: 2024.01