Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung ist geregelt, welche Personen neben Ihnen selbst mitversichert sind – vom Lebenspartner über minderjährige und volljährige Kinder bis hin zu verwandten oder verschwägerten Personen im gleichen Haushalt.
Mitversichert sind:
- a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des §, Absatz, b ARB). Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist;
- b) Ihre minderjährigen Kinder;
- c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des §, Absatz, b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
- d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als versicherter Person sind auch bestimmte Personen aus Ihrem Umfeld mitversichert. Dazu gehören Ihr Lebenspartner, Ihre minderjährigen Kinder sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Ihre volljährigen Kinder und weitere im Haushalt lebende verwandte oder verschwägerte Personen. Für einige dieser Personen ist eine amtliche Meldung an Ihrem Wohnsitz erforderlich.
Häufige Fragen
Ist mein Lebenspartner mitversichert?
Ja, mitversichert ist Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner. Ein sonstiger Lebenspartner ist mitversichert, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist.
Sind meine Kinder mitversichert?
Ihre minderjährigen Kinder sind mitversichert. Auch unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sind mitversichert – längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Sind weitere im Haushalt lebende Angehörige mitversichert?
Ja, mitversichert sind mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandte oder verschwägerte Personen, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben – auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
Ab wann endet der Versicherungsschutz für volljährige Kinder?
Der Schutz gilt längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem das volljährige Kind erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausübt und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhält oder eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.