In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sind im Tarif Komfort bestimmte Bereiche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa gewerbliche und selbstständige Tätigkeiten, Baumaßnahmen, Kapitalanlagen, geistiges Eigentum oder Streitigkeiten mit dem Versicherer selbst. Hier erfahren Sie im Überblick, wann kein Rechtsschutz besteht.
Kein Rechtsschutz besteht in folgenden Fällen:
- a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
- b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.
- c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unabhängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.
- d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.
- e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.
f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit:
- dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
- dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen;
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
- der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.
g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an:
- Grundstücken,
- Gebäuden,
- Gebäudeteilen.
h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt haben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c.
j) Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit:
- Spiel- oder Wettverträgen,
- Gewinnzusagen,
- dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenommen hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.
- k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.
- l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.
m) Es bestehen Streitigkeiten:
- zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie,
- von Mitversicherten untereinander.
n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)
p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
q) Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 7 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
r) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Komfort schützt Sie in vielen rechtlichen Auseinandersetzungen – aber nicht in allen Lebensbereichen. Ausgenommen sind unter anderem berufliche und selbstständige Tätigkeiten, größere Bauvorhaben, Kapitalanlagen, Fragen rund um geistiges Eigentum sowie Streitigkeiten, an denen der Versicherer selbst oder mitversicherte Personen untereinander beteiligt sind. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vollständigen Bedingungen.
Häufige Fragen
Besteht Rechtsschutz für berufliche oder selbstständige Tätigkeiten?
Nein. Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ist nicht versichert.
Sind Streitigkeiten rund um Bauvorhaben mitversichert?
Nein. Kein Rechtsschutz besteht unter anderem beim Kauf oder Verkauf eines zu bebauenden Grundstücks, bei nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie bei Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtiger baulicher Veränderung. Auch die Finanzierung dieser Vorhaben ist ausgeschlossen.
Kann ich mit dem Rechtsschutz gegen den Versicherer selbst vorgehen?
Nein. Wenn Sie gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen wollen, besteht kein Rechtsschutz.
Gilt der Ausschluss bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen immer?
Grundsätzlich ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen nicht versichert. Eine Ausnahme gilt, wenn der Anspruch auf einer Vertragsverletzung beruht – etwa Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung beim Onlinekauf, der über den Vertrags-Rechtsschutz versichert ist.
Sind Kapitalanlagen und Spielverträge abgedeckt?
Nein. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie dem Erwerb, der Veräußerung, Verwaltung und Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.
Dokumentversion: 2024.01