In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung ist im Tarif Komfort geregelt, welches Recht anzuwenden ist: Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten bestimmte Regelungen der ARB sinngemäß.
Anzuwendendes Recht im Tarif Komfort:
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7, 4a bis 6a, 8 bis 17, 19 bis 25 und 29 ARB sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welche allgemeinen Bestimmungen der ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) gelten, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten wurde. Sie dient als unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die genauen Formulierungen des Bedingungswerks.
Häufige Fragen
Welches Recht wird im Tarif Komfort angewendet?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die genannten Bestimmungen der ARB sinngemäß.
Was passiert, wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde?
Wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt diese abweichende Vereinbarung. Die Bestimmungen der ARB kommen nur dann sinngemäß zur Anwendung, wenn keine andere Regelung getroffen wurde.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung zum anzuwendenden Recht?
Die Regelung gilt in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung im Tarif Komfort.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.01