In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung erhalten Sie Zugang zu einem Internetportal, über das Sie schnell und einfach einen Inkassodienstleister mit dem Einzug offener Zahlungsforderungen beauftragen können – etwa aus gewerblicher, freiberuflicher oder selbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen,
- die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen,
- die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und
- für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Über ein bereitgestelltes Online-Portal können Sie unkompliziert einen Inkassodienstleister damit beauftragen, offene Forderungen für Sie einzuziehen. Voraussetzung ist, dass die Forderungen aus Ihrer beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung stammen, nicht durch Abtretung an Sie übergegangen sind und im Streitfall vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden könnten.
Häufige Fragen
Was stellt die ARAG Versicherung im Rahmen dieses Bausteins zur Verfügung?
Ein Internetportal für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen.
Welche Forderungen sind erfasst?
Forderungen, die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen.
Sind durch Abtretung erlangte Forderungen abgedeckt?
Nein. Erfasst sind nur Forderungen, die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben.
Welche gerichtliche Zuständigkeit ist erforderlich?
Für die Forderung muss im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig sein.