In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung greift für das anzuwendende Recht eine klare Regel: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten bestimmte Bestimmungen der ARB sinngemäß. Welche das sind, erfahren Sie hier kompakt zusammengefasst.
Anzuwendendes Recht:
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7, 7 Absatz 7 a, . bis 77, 7, bis 7. und 2/ ARB sinngemäß.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Für Ihren Vertrag gelten grundsätzlich die genannten Bestimmungen der ARB entsprechend. Diese Regel greift immer dann, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Sie dient als allgemeinverständliche Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Welches Recht wird in der Rechtsschutzversicherung angewendet?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die im Vertrag genannten Bestimmungen der ARB sinngemäß.
Wann gelten abweichende Regelungen?
Abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Was bedeutet „sinngemäß" in diesem Zusammenhang?
Die genannten Bestimmungen der ARB werden entsprechend, also sinngemäß, auf Ihren Vertrag angewendet.