Bei der ARAG Privathaftpflicht wird ein Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig; wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug, sofern er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist drohen Leistungsfreiheit und eine fristlose Kündigung, die jedoch durch rechtzeitige Zahlung wieder unwirksam werden kann.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig. Das ist jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag ist zu dem Zeitpunkt fällig, der sich aus der vereinbarten Zahlungsweise ergibt. Zahlen Sie nicht rechtzeitig und haben Sie das zu vertreten, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug und der Versicherer kann den entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Nach einer wirksamen Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Frist kann der Versicherer bei fortbestehendem Verzug leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen. Eine solche Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats veranlasst wird – die Leistungsfreiheit bleibt aber bis zur Zahlung bestehen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Folgebeitrag bezahlen?
Der Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Gerate ich automatisch in Verzug, wenn ich zu spät zahle?
Ja, bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Das gilt aber nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Der Versicherer kann dann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen.
Welche Frist muss eine Mahnung enthalten?
Die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist zudem nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten je Vertrag im Einzelnen beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Kann ich eine fristlose Kündigung wegen Beitragsverzugs noch abwenden?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2021