Bei der Privathaftpflichtversicherung der ARAG ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen – wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, den Rücktritt des Versicherers vom Vertrag oder Leistungsfreiheit für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen, der im Versicherungsschein angegeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer Sie auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlen – auch wenn Sie ein Widerrufsrecht haben. Zahlen Sie zu spät, beginnt der Schutz erst mit der veranlassten Zahlung. Bei ausbleibender Zahlung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für zuvor eingetretene Versicherungsfälle leistungsfrei sein. Beides greift nur, wenn Sie die Nichtzahlung selbst zu vertreten haben; für die Leistungsfreiheit muss der Versicherer Sie zudem vorher deutlich hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein von Antrag oder Vereinbarung ab, ist der Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer trotz verspäteter Zahlung nicht zurücktreten oder leistungsfrei werden?
Ja. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Die Leistungsfreiheit tritt ebenfalls nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben – und nur, wenn der Versicherer Sie zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wie muss mich der Versicherer auf die Folgen der Nichtzahlung hinweisen?
Der Hinweis muss entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein erfolgen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2021