In der Unfallversicherung der ARAG im Tarif Schutzbrief bestimmt die Zahlungsweise – monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich – die Versicherungsperiode. Erfahren Sie, wann der erste Beitrag und Folgebeiträge fällig sind, welche Folgen eine verspätete Zahlung hat und was bei SEPA-Lastschrift, Teilzahlung sowie vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt.
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
11.1 Beitrag und Versicherungsteuer
11.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
11.1.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
11.2.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
11.2.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten fällig.
11.3.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 11.3.3).
11.3.3 Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
- besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
- können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
11.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
11.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Sie legen fest, in welchem Rhythmus Sie Ihre Beiträge zahlen – und dieser Rhythmus bestimmt zugleich die Versicherungsperiode. Der erste Beitrag ist zeitnah nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen; erfolgt die Zahlung später oder gar nicht, kann sich der Schutzbeginn verschieben oder ein Rücktritt möglich werden. Auch bei Folgebeiträgen gilt: Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert nach einer gesetzten Frist den Verlust des Versicherungsschutzes und eine Kündigung. Bei Lastschrift, Ratenzahlung und vorzeitigem Vertragsende gelten jeweils eigene Regeln. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie oft kann ich meinen Beitrag zahlen?
Je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Danach richtet sich auch die Dauer der Versicherungsperiode.
Bis wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Nach Erhalt des Versicherungsscheins müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten in Verzug, auch ohne Mahnung. Wir können Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Zahlen Sie danach nicht, besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und wir können den Vertrag ohne Frist kündigen.
Wann gilt die Zahlung bei SEPA-Lastschrift als rechtzeitig?
Wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Sie gilt auch dann als rechtzeitig, wenn der Einzug ohne Ihr Verschulden misslingt und Sie nach Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Was gilt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags?
Wir haben nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.