In der Unfallversicherung der ARAG richten Sie Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder Ihre zuständige Geschäftsstelle. Wichtig ist zudem, Änderungen Ihrer Anschrift und Ihres Namens rechtzeitig mitzuteilen – andernfalls gilt eine per Einschreiben versandte Erklärung bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen.
16.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
16.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an die richtige Stelle gehen: an die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Damit Sie wichtige Post zuverlässig erhalten, sollten Sie außerdem Änderungen bei Adresse und Namen zeitnah weitergeben. Andernfalls kann eine an Ihre zuletzt bekannte Anschrift versandte Erklärung als zugegangen gelten, auch wenn sie Sie nicht mehr erreicht.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen?
An die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Welche Geschäftsstelle das ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Muss ich eine Adressänderung mitteilen?
Ja. Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie dem Versicherer mitteilen.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Möchte der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben, gilt diese drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung gilt auch, wenn Sie eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.