Nach einem Unfall verlangt die ARAG Unfallversicherung im Tarif Schutzbrief die aktive Mitwirkung der versicherten Person: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen, den Gesundheitszustand melden, Pflegeleistungen beantragen und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Ohne die Mitwirkung der versicherten Person können wir unsere Leistungen nicht erbringen.
8.1 Unverzügliches Hinzuziehen eines Arztes
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, muss die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
8.2 Unverzügliche Abgabe einer wahrheitsgemäßen Unfallanzeige und von Informationen zum Gesundheitszustand
Die von uns übersandte Unfallanzeige muss die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Darüber hinaus hat die versicherte Person uns zu Beginn der Leistungserbringung umfassend über den aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Auch während der Leistungserbringung sind uns Veränderungen des Gesundheitszustands mitzuteilen.
8.3 Beantragung einer Pflegebedürftigkeit
Nach einem Unfall der versicherten Person, der zu einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung führen kann, sind beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen unverzüglich zu beantragen.
8.4 Anzeigepflicht
Die Anerkennung einer Pflegestufe sowie der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind uns unverzüglich anzuzeigen.
8.5 Ärztliche Untersuchungspflicht (Erstattung des Verdienstausfalls)
Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir.
8.6 Zustimmung zur ärztlichen Auskunft
Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden, soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, sind auf unser Verlangen von ihrer Schweigepflicht uns gegenüber zu entbinden und zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall wird von der versicherten Person erwartet, dass sie aktiv mitwirkt: rasch ärztliche Hilfe suchen, die Unfallanzeige ehrlich und zügig zurücksenden, den Versicherer über den Gesundheitszustand auf dem Laufenden halten und – falls Pflege nötig wird – die entsprechenden Leistungen beantragen und Änderungen melden. Zudem darf der Versicherer eigene Untersuchungen veranlassen und benötigt die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, um seine Leistungspflicht prüfen zu können. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was muss ich unmittelbar nach einem Unfall tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Wie ist mit der Unfallanzeige umzugehen?
Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind in gleicher Weise zu erteilen.
Was gilt bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit?
Kann der Unfall zu einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung führen, sind beim zuständigen Versicherungsträger unverzüglich Leistungen zu beantragen. Die Anerkennung einer Pflegestufe sowie der Bezug entsprechender Leistungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Muss ich mich von Ärzten des Versicherers untersuchen lassen?
Werden Ärzte von uns beauftragt, müssen Sie sich auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir.
Warum muss ich Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
Ärzte, die Sie auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind auf unser Verlangen von der Schweigepflicht zu entbinden und zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Dokumentversion: 2016.01