In der Unfallversicherung der ARAG im Tarif Schutzbrief liegt die Ausübung aller Rechte aus dem Vertrag ausschließlich beim Versicherungsnehmer – auch bei einer Fremdversicherung, bei der ein Unfall einer anderen versicherten Person zustößt. Erfahren Sie, wie Leistungen ausgezahlt werden, welche Regeln für Rechtsnachfolger gelten und warum Ansprüche vor Fälligkeit weder übertragen noch verpfändet werden dürfen.
12.1 Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Dokumentversion: 2016.01
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie die zentrale Person im Vertrag: Nur Sie können die Rechte aus dem Vertrag geltend machen. Selbst wenn eine andere versicherte Person einen Unfall erleidet, wird die Leistung an Sie ausgezahlt. Gleichzeitig sind Sie mitverantwortlich dafür, dass die vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten) eingehalten werden. Dieselben Regeln gelten sinngemäß auch für Ihre Rechtsnachfolger und weitere Anspruchsteller. Vor der Fälligkeit dürfen die Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Versicherers weitergegeben oder als Pfand eingesetzt werden.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu – auch bei einer Fremdversicherung.
An wen wird gezahlt, wenn eine andere versicherte Person einen Unfall hat?
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag werden auch dann an Sie ausgezahlt, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Können Ansprüche übertragen oder verpfändet werden?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.