Wer eine Unfallversicherung der ARAG im Tarif Schutzbrief abschließt, muss vor der Vertragserklärung alle bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben. Verletzt man diese Anzeigepflicht, kann die ARAG unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – mit teils erheblichen Folgen für den Versicherungsschutz.
13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
- nach Ihrer Vertragserklärung,
- aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
13.2.1 Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche
- noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag, möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz), auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
13.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
13.2.3 Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 11.1.1) Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
13.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die Ziffern 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag abschließen, müssen Sie die Fragen des Versicherers zu gefahrerheblichen Umständen ehrlich und vollständig beantworten. Machen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Schwere des Verstoßes den Vertrag beenden, anpassen oder anfechten – und im schlimmsten Fall die Leistung verweigern. Ob und wie er reagieren darf, hängt davon ab, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Ihr Verschulden geschah, und ist an bestimmte Fristen und Hinweispflichten gebunden.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Vertragsabschluss angeben?
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Welche Folgen kann eine Anzeigepflichtverletzung haben?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ihn ändern oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt die Leistungspflicht.
Wann besteht kein Rücktrittsrecht?
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch bei grob fahrlässiger Verletzung besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen – auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätte.
Kann ich bei einer Vertragsänderung selbst kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung fristlos kündigen, wenn der Versicherer im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließt. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung schriftlich geltend machen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen die Rechte; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2016.01