In der Wohngebäudeversicherung der ARAG mit dem Tarif Wert 1914 gelten besondere Regelungen für Wohnungs- und Teileigentum: Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass die Leistung entfällt, sind die übrigen Eigentümer für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile dennoch geschützt – und können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.
6.1 Regelung bei Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
6.2 Entschädigungsanspruch der übrigen Wohneigentümer
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
6.3 Teileigentum
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich so verhält, dass der Versicherer nicht oder nur teilweise leisten muss, sollen die anderen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erleiden. Ihr eigenes Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile bleiben geschützt. Sie können außerdem eine ergänzende Entschädigung erhalten, wenn diese in die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums fließt. Den entstandenen Mehraufwand trägt letztlich derjenige Eigentümer, bei dem der Grund für die Leistungsfreiheit liegt. Für Teileigentum gelten diese Grundsätze in gleicher Weise.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich falsch verhält?
Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht darauf berufen.
Wer muss die entstandenen Aufwendungen ersetzen?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem eine Entschädigung verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, auch insoweit entschädigt zu werden, als der Versicherer gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist – sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Wer erstattet die Mehraufwendungen bei zusätzlicher Entschädigung?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.
Dokumentversion: 2020.08