In der Wohngebäudeversicherung der ARAG wird im Tarif Wert 1914 die Versicherungssumme nach dem ortsüblichen Neubauwert in Preisen des Jahres 1914 ermittelt. Wer diese Summe korrekt vereinbart, profitiert vom Unterversicherungsverzicht – doch es gibt Ausnahmen, etwa bei falschen Angaben oder nicht gemeldeten wertsteigernden Baumaßnahmen.
Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 10.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn:
- diese aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wurde,
- Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben und wir den Betrag umrechnen,
- Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.
Unterversicherungsverzicht
Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietsausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß den Antragsfragen (siehe Ziffer 11.1) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so können wir nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner können wir bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung uns nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe der Versicherungssumme wird auf Basis des Neubauwerts berechnet und in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt. Solange diese Summe korrekt ermittelt und vereinbart ist, verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dieser Vorteil kann jedoch entfallen, wenn Angaben zum Gebäude nicht stimmen oder spätere wertsteigernde Umbauten nicht gemeldet werden.
Häufige Fragen
Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Sie gilt als richtig ermittelt, wenn sie auf einer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen beruht, wenn Sie den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben und dieser umgerechnet wird, oder wenn Sie die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten.
Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?
Wird die ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, erfolgt bei der Entschädigung – einschließlich Kosten und Mietausfall – kein Abzug wegen Unterversicherung.
Wann gilt der Unterversicherungsverzicht nicht?
Der Verzicht gilt nicht, wenn die Beschreibung des Gebäudes von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und die Summe dadurch zu niedrig ist, oder wenn wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausgenommen ist der Fall, dass der ortsübliche Neubauwert innerhalb der laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was passiert bei falschen Angaben zum Gebäude?
Weicht die Beschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen ab und ist die Versicherungssumme dadurch zu niedrig, kann der Versicherer nach den Regelungen über Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; zudem kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Dokumentversion: 2020.08