In der Wohngebäudeversicherung der ARAG im Tarif Wert 1914 bestimmt sich das Gebäudealter aus der Differenz zwischen Versicherungsjahr und Baujahr beziehungsweise Jahr der Bezugsfertigstellung. Vollständige Sanierungen an Dach, Leitungswasser- und Heizungssystemen oder Gebäudeelektrik können die Alterseinstufung verbessern – vorausgesetzt, ihr Abschluss wird angezeigt.
0,889
12.4 Bestimmung des Gebäudealters, Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen
Maßgebend ist das Alter des Gebäudes (Differenz Versicherungsjahr zum Baujahr/Jahr der Bezugsfertigstellung) zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres.
Bezugsfertig ist das versicherte Gebäude in dem Zeitpunkt, in welchem es seiner normalen Nutzung ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen zuführbar ist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner auch nur teilweisen tatsächlichen Ingebrauchnahme zu Wohnzwecken.
Bei der Alterseinstufung werden folgende am versicherten Gebäude durchgeführten vollständigen Erneuerungen berücksichtigt:
- des Daches
- der Leitungswasser- und Heizungssysteme und/oder
- der Gebäudeelektrik
An Stelle des Baujahres bzw. des Jahres der Bezugsfertigstellung erfolgt die Einstufung nach der Altersgruppenstaffel für kernsanierte Gebäude des zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Regelwerks.
Die Sanierungen während der Vertragslaufzeit werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Abschluss dieser Maßnahmen angezeigt wurde. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige kann deren Berücksichtigung bei der Berechnung eines laufenden Beitrags nicht beansprucht werden. Für das Wirksamwerden der Anpassung gilt Ziffer 12.5 entsprechend.
12.5 Wirksamwerden der Anpassung
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt der Wirksamkeit die jeweilige Hauptfälligkeit.
Was bedeutet das konkret?
Für die Einstufung Ihres Gebäudes zählt, wie alt es zu Beginn des Versicherungsjahres ist – gerechnet ab dem Baujahr oder dem Zeitpunkt, ab dem es normal bewohnbar war. Haben Sie das Dach, die Wasser- und Heizungsleitungen oder die Elektrik komplett erneuert, kann Ihr Gebäude günstiger wie ein kernsaniertes eingestuft werden. Wichtig ist, dass Sie den Abschluss solcher Arbeiten melden, denn nur dann fließt die Sanierung in die Berechnung ein.
Häufige Fragen
Wie wird das Gebäudealter berechnet?
Maßgebend ist die Differenz zwischen dem Versicherungsjahr und dem Baujahr beziehungsweise dem Jahr der Bezugsfertigstellung – jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres.
Wann gilt ein Gebäude als bezugsfertig?
Bezugsfertig ist das versicherte Gebäude in dem Zeitpunkt, in welchem es seiner normalen Nutzung ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen zuführbar ist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner auch nur teilweisen tatsächlichen Ingebrauchnahme zu Wohnzwecken.
Welche Sanierungen wirken sich auf die Alterseinstufung aus?
Berücksichtigt werden vollständige Erneuerungen des Daches, der Leitungswasser- und Heizungssysteme und/oder der Gebäudeelektrik. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nach der Altersgruppenstaffel für kernsanierte Gebäude des zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Regelwerks.
Muss ich eine Sanierung melden?
Ja. Sanierungen während der Vertragslaufzeit werden nur dann berücksichtigt, wenn der Abschluss der Maßnahmen angezeigt wurde. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige kann deren Berücksichtigung bei der Berechnung eines laufenden Beitrags nicht beansprucht werden.
Ab wann wird eine Anpassung wirksam?
Die sich ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt der Wirksamkeit die jeweilige Hauptfälligkeit.