In der Wohngebäudeversicherung der ARAG bestimmen Versicherungswert und Versicherungssumme die Grundlage der Entschädigung – wählbar sind gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert. Erfahren Sie, wie sich diese Werte berechnen, wann der gemeine Wert greift und warum eine passende Versicherungssumme vor Unterversicherung schützt.
10.1 Vereinbarte Versicherungswerte
Als Versicherungswert kann vereinbart werden:
- der gleitende Neuwert
- der Neuwert
- der Zeitwert oder
- der gemeine Wert
Im Versicherungsfall kann der gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Ziffer 10.1.4). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
10.1.1 Gleitender Neuwert
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 12.2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Schadenzeitpunkt.
10.1.2 Neuwert
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
10.1.3 Zeitwert
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Ziffer 10.1.2) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
10.1.4 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
10.2 Versicherungssumme
10.2.1 Höhe der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
10.2.2 Anpassung bei baulichen Veränderungen
Wenn wertsteigernde bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
10.2.3 Anpassung bei Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert durch Sie
Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollten Sie die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
10.2.4 Anwendung der Regelung zur Unterversicherung
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 13.9).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungswert legt fest, auf welcher Basis im Schadenfall gerechnet wird. Sie können zwischen mehreren Wertarten wählen – etwa dem gleitenden Neuwert, der sich an den Baukosten orientiert und laufend angepasst wird, oder dem Zeitwert, bei dem Alter und Abnutzung abgezogen werden. Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der zum Versicherungswert passen sollte. Damit im Schadenfall keine Kürzung wegen Unterversicherung droht, ist es sinnvoll, die Summe bei baulichen Veränderungen oder Wertänderungen aktuell zu halten.
Häufige Fragen
Welche Versicherungswerte kann ich vereinbaren?
Vereinbart werden können der gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert.
Was ist der gleitende Neuwert?
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Er bemisst sich nach Größe, Ausstattung und Ausbau des Gebäudes und umfasst auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherungsschutz wird an die Baukostenentwicklung angepasst.
Wann kommt der gemeine Wert zur Anwendung?
Der gemeine Wert kann im Versicherungsfall Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Ist gleitender Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt).
Wie wird der Zeitwert berechnet?
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Was passiert bei einer Unterversicherung?
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 13.9).
Inhalte aus: Dokumentversion: 2020.08