In der Wohngebäudeversicherung der ARAG im Tarif Wert 1914 kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung etwa dann vorliegen, wenn ein Gebäude leer steht, das Dach bei Baumaßnahmen entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird. Erfahren Sie, welche Umstände als besonders gefahrerhöhend gelten und welche Folgen sie haben.
17.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil H Ziffer 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
17.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil H Ziffern 9.3 bis 9.5.
Dokumentversion: 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an oder in Ihrem versicherten Gebäude können das Risiko für einen Schaden erhöhen. Solche Umstände müssen dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen zum Beispiel Leerstand, umfangreiche Bauarbeiten am Dach, die Aufnahme eines Gewerbebetriebs oder eine spätere Unterschutzstellung als Denkmal. Was daraus folgt, ist im Bedingungswerk unter Teil H geregelt.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsabschluss abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude nicht genutzt wird, das Dach bei Baumaßnahmen entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Ist Leerstand des Gebäudes relevant?
Ja. Wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Spielt Denkmalschutz eine Rolle?
Ja. Wird das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Wo sind die Folgen einer Gefahrerhöhung geregelt?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil H Ziffern 9.3 bis 9.5 geregelt.