Die Wohngebäudeversicherung der ARAG im Tarif Wert 1914 leistet bei frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Rohren und Installationen sowie bei Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser – erfahren Sie, welche Schäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden versichert sind und welche ausgeschlossen bleiben.
3.1 Versicherte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Wir leisten Entschädigungen für innerhalb von Gebäuden eintretende Schäden:
3.1.1 Bruchschäden an Rohren
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
3.1.2 Frostbedingte Bruchschäden an Sanitär- und Heizungsinstallationen
Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
3.2 Versicherte Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Wir leisten Entschädigungen für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit:
- diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
- die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
- Sie die Gefahr dafür tragen.
3.3 Versicherte Nässeschäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3.4 Nicht versicherte Schäden und Gebäude
3.4.1 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Regenwasser aus Fallrohren und Regenwasseraufbereitungsanlagen,
- Plansch- oder Reinigungswasser,
- Schwamm,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
- Sturm, Hagel,
- Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
3.4.2 Nicht versicherte Gebäude
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.5 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn Rohre oder Installationen im oder am Gebäude brechen – etwa durch Frost – und wenn Leitungswasser ungewollt austritt und versicherte Sachen beschädigt. Nicht jede Wasserquelle zählt jedoch als Leitungswasser: Regen, Grundwasser, Hochwasser oder Wasser aus Eimern und Gießkannen sind ausgenommen. Auch Schäden an noch nicht bezugsfertigen Gebäuden bleiben außen vor. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird vom Entschädigungsbetrag abgezogen.
Häufige Fragen
Sind frostbedingte Rohrbrüche versichert?
Ja. Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen und an Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern die Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Was gilt als „innerhalb des Gebäudes“?
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Auch Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte sind nicht versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Welche Wasserschäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, Überschwemmung, Witterungsniederschläge und Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch sowie Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Sind Schäden an noch nicht fertigen Gebäuden versichert?
Nein. Für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den darin befindlichen Sachen wird keine Entschädigung geleistet.
Wie wirkt sich der Selbstbehalt aus?
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2020.08