Die Wohngebäudeversicherung der ARAG leistet im Tarif Wert 1914 bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen. Erfahren Sie hier, welche Gefahren genau abgedeckt sind, wie die einzelnen Begriffe definiert werden, welche Schäden ausgeschlossen sind und was zum vereinbarten Selbstbehalt gilt.
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion
- Implosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
2.2 Definition Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.3 Definition Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
2.4 Definition Explosion/Implosion
2.4.1 Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
2.4.2 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
2.5 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
2.5.1 Erdbeben
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
2.5.2 Sengschäden
Nicht versichert sind Sengschäden.
2.5.3 Schäden an Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorganen von elektrischen Schaltern
Nicht versichert sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen passieren, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
2.5.4 Brandschäden durch Nutzfeuer
Nicht versichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 2.5.2 bis 2.5.4 gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Ziffer 1.1.1 sind.
2.6 Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung ersetzt Schäden an versicherten Sachen, wenn diese durch Feuer, Blitz, Explosion, Implosion oder ein abstürzendes Luftfahrzeug beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen. Für jede dieser Gefahren gibt es eine klare Definition. Bestimmte Schäden – etwa durch Erdbeben, Sengen oder Nutzfeuer – sind ausgeschlossen. Von der berechneten Entschädigung wird der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Häufige Fragen
Welche Gefahren sind abgedeckt?
Versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
Sind Überspannungsschäden durch Blitzschlag versichert?
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Erdbeben, Sengschäden, Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und an Schaltorganen elektrischer Schalter sowie Brandschäden durch Nutzfeuer. Die Ausschlüsse zu Sengschäden, Verbrennungskraftmaschinen und Nutzfeuer gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Ziffer 1.1.1 sind.
Was gilt als Brand im Sinne der Versicherung?
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Wird ein Selbstbehalt abgezogen?
Ja. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2020.08