In der Tierkrankenversicherung der ARAG wird der erste Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Erfahren Sie, wann der Versicherungsschutz beginnt und welche Folgen eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung hat – von Rücktrittsrecht bis Leistungsfreiheit.
3.1 Fälligkeit des Erstbeitrags
Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Rechts auf Widerruf.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist möglich, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht verpflichtet zu leisten.
Voraussetzung ist, dass wir Sie auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben – und zwar durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was bedeutet das konkret?
Nach Erhalt des Versicherungsscheins haben Sie rund zwei Wochen Zeit, den ersten Beitrag zu zahlen. Zahlen Sie zu spät, startet der Schutz erst mit der veranlassten Zahlung. Bei ausbleibender Zahlung kann die ARAG vom Vertrag zurücktreten oder für Schäden vor der Zahlung leistungsfrei sein – allerdings nur, wenn Sie die Nichtzahlung selbst zu verantworten haben und vorher entsprechend informiert wurden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Das gilt unabhängig vom Bestehen eines Rechts auf Widerruf.
Wann beginnt der Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung?
Zahlen Sie nicht unverzüglich zum bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurde.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung zurücktreten?
Ja. Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die ARAG vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Wann besteht Leistungsfreiheit?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung besteht für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall keine Leistungspflicht – vorausgesetzt, Sie wurden durch gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam gemacht und Sie haben die Nichtzahlung zu vertreten.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.