Ansprüche aus der Tierkrankenversicherung der ARAG verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, wie eine grob fahrlässige Unkenntnis zählt und warum ein bei der ARAG angemeldeter Anspruch die Fristberechnung beeinflusst, erfahren Sie hier kompakt erklärt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Angemeldeter Anspruch:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der von uns mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie startet nicht am Tag des Anspruchs selbst, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben. Solange ein gemeldeter Anspruch bei der ARAG geprüft wird, ist diese Zeitspanne für die Fristberechnung ausgenommen. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ein Anspruch angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der von uns mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.