Die Tierkrankenversicherung der ARAG legt fest, welches Gericht bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist – abhängig vom Sitz des Versicherers, Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ergänzend gelten Regelungen zum anzuwendenden deutschen Recht sowie eine Sanktionsklausel bei Wirtschaftssanktionen und Embargos.
14.1 Klagen gegen die ARAG
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG und/oder die ARAG SE bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des jeweiligen Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
14.2 Klagen gegen Sie
Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft sind.
14.3 Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
14.4 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
14.5 Besonderheit bei Wirtschaftssanktionen: Sanktionsklausel
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen legen fest, wo eine Klage im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag eingereicht werden kann. Ob die ARAG oder Sie selbst klagen: Maßgeblich sind je nach Situation der Sitz des Versicherers, Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt. Zusätzlich gilt für den Vertrag deutsches Recht, und der Versicherungsschutz steht unter dem Vorbehalt geltender Wirtschaftssanktionen und Embargos.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen die ARAG klage?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des jeweiligen Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Wo werden Klagen gegen mich erhoben?
Als natürliche Person bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Als juristische Person bestimmt sich das Gericht auch nach Sitz oder Niederlassung – ebenso bei OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnergesellschaft.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen Sie nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Wie wirken sich Wirtschaftssanktionen auf den Versicherungsschutz aus?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das gilt auch für entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem keine Rechtsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.